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Bindefrist
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
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Bindefrist |
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Der Versicherungsnehmer ist bis zum Ablauf der Bindefrist, die entweder
im VVG, in den AVB oder im Antragsvordruck definiert sind, an den
gestellten Versicherungsantrag gebunden. Das Versicherungsunternehmen
hat während dieser Zeit, ausreichend Möglichkeit die Risikoprüfung
durchzuführen. Der Versicherer ist berechtigt, den zeitlichen Rahmen der
vereinbarten Bindefrist, voll auszunutzen.
Erklärt ein Versicherungsunternehmen die Annahme eines Vertrages erst
nach Ablauf der Bindefrist, so gilt die Vertragsannahme als verspätet
und ein neuer Antrag muss vom Antragsteller unterzeichnet werden. |
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| Siehe auch: |
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Widerspruchsfrist |
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Versicherungsnehmer |
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Versicherungsschutz |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011 |
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