Krankenversicherung

 

Billigungsklausel hat folgende Bedeutung im Zusammenhang für: Krankenversicherungen, Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon

 

Billigungsklausel

Die Billigungsklausel besagt, dass der Versicherungsschein vom Antrag abweichen darf, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Deutliche Kenntlichmachung der Abweichung im Versicherungsschein
- Aufklärung über die eingeräumte Widerspruchsfrist

Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheines von seinem Widerspruchsrecht (in schriftlicher Form) gebrauch machen. Kommt das Versicherungsunternehmen nicht der Kenntlichmachung von Abweichungen nach oder unterlässt es die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Widerspruchsfrist, so gilt der beantragte Versicherungsschutz als vereinbart.

 
Siehe auch:

Widerspruchsfrist

Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
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