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Billigungsklausel
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
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Billigungsklausel |
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Die Billigungsklausel besagt, dass der Versicherungsschein vom Antrag
abweichen darf, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Deutliche Kenntlichmachung der Abweichung im Versicherungsschein
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Aufklärung über die eingeräumte Widerspruchsfrist
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Zugang des
Versicherungsscheines von seinem Widerspruchsrecht (in schriftlicher
Form) gebrauch machen. Kommt das
Versicherungsunternehmen nicht der Kenntlichmachung von Abweichungen
nach oder unterlässt es die Belehrung des Versicherungsnehmers über die
Widerspruchsfrist, so gilt der beantragte Versicherungsschutz als
vereinbart. |
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| Siehe auch: |
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Widerspruchsfrist |
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Versicherungsnehmer |
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Versicherungsschutz |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011 |
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