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Bezugsberechtigte
Person
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen,
Versicherungslexikon |
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Bezugsberechtigte
Person |
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Eine bezugsberechtigte Person wird in der privaten Renten-, Lebens- u.
Unfallversicherung angegeben. Die bezugsberechtigte Person wird
ausschließlich vom Versicherungsnehmer bestimmt und erhält die
vereinbarten Leistungen im Versicherungsfall oder bei regulärem Ablauf
der Versicherung.
Beispiel:
- Unfallversicherung: Bezugsberechtigte Person im Todesfall
- Lebensversicherung: Bezugsberechtigte Person im Todesfall und/oder
Erlebensfall
- Rentenversicherung: Bezugsberechtigte Person im Todesfall
und/oder Erlebensfall
Die bezugsberechtigte Person kann jederzeit vom Versicherungsnehmer
geändert werden, sofern kein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart
wurde. Die Nennung von mehreren bezugsberechtigten Personen ist auch
möglich. Wird das Bezugsrecht zugunsten Dritter nicht festgelegt, so
bleibt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim
Versicherungsnehmer oder geht im Falle eines vorzeitigen Ablebens auf
die gesetzlichen Erben über. |
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| Siehe auch: |
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Rentenversicherung |
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Unfallversicherung |
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Lebensversicherung |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011 |
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