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Widerspruchsrecht
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen,
Versicherungslexikon |
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Widerspruchsrecht |
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Nach Beantragung eines Versicherungsvertrages hat der
Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Versicherungsdokumente (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen,
relevante Verbraucherinformationen gem. § 10a VAG) den
Versicherungsvertrag schriftlich zu widersprechen. Wird das
Widerspruchsrecht (gem. § 5a VVG) vom Versicherungsnehmer nicht
innerhalb der Frist wahrgenommen, gilt der Vertrag auf Grundlage des
Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für
den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als
geschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsverträge bei
Pensionskassen.
Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage.
Wird vom Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers
sofortiger Versicherungsschutz gewährt, so kann eine Vereinbarung über
den Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der
Verbraucherinformation bei Vertragsschluss vereinbart werden. Der
Versicherer hat die Unterlagen dem Versicherungsnehmer auf Anforderung,
jedoch spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Gewährt der
Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz, hat der
Versicherungsnehmer insoweit kein wie oben aufgeführtes
Widerspruchsrecht. Das Widerspruchsrecht schließt eine Anwendung vom
Widerrufsrecht nach §8 Abs.4 VVG aus. |
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| Siehe auch: |
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Versicherungspolice |
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Vertragslaufzeit |
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Versicherungsschutz |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011 |
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