Krankenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69

 

Widerspruchsrecht hat folgende Bedeutung im Zusammenhang für: Krankenversicherungen, Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon

 

Widerspruchsrecht

Nach Beantragung eines Versicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungsdokumente (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, relevante Verbraucherinformationen gem. § 10a VAG) den Versicherungsvertrag schriftlich zu widersprechen. Wird das Widerspruchsrecht (gem. § 5a VVG) vom Versicherungsnehmer nicht innerhalb der Frist wahrgenommen, gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsverträge bei Pensionskassen. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. Wird vom Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortiger Versicherungsschutz gewährt, so kann eine Vereinbarung über den Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluss vereinbart werden. Der Versicherer hat die Unterlagen dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, jedoch spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Gewährt der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein wie oben aufgeführtes Widerspruchsrecht. Das Widerspruchsrecht schließt eine Anwendung vom Widerrufsrecht nach §8 Abs.4 VVG aus.

 
Siehe auch:

Versicherungspolice

Vertragslaufzeit
Versicherungsschutz

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
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