Krankenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69

 

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Wartezeit private Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung (Voll- u. Zusatzversicherung) beträgt die allgemeine Wartezeit, sofern der Tarif keine anderen Regelungen vorsieht, 3 Monate. Bei Unfällen entfällt diese. Die besonderen Wartezeiten für Psychotherapie, Entbindung, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen 8 Monate. Durch Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes können, je nach Tarif, die Wartezeiten erlassen werden.

In der Privaten Krankenvollversicherung wird Personen die aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ausscheiden, die unmittelbar vor Vertragsabschluss zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet. Diese Regelung gilt auch für die Krankenhaus- u. Krankentagegeldversicherung und zwar bis zur Höhe des bisherigen Tagegeldanspruchs, vorausgesetzt das jeweilige Tagegeld wird mit einer privaten Krankenvollversicherung beantragt.

 
Siehe auch:

Krankenversicherung

Versicherungsschutz
Versicherungsbeginn

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
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