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Wartezeit private
Krankenversicherung
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
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Wartezeit private
Krankenversicherung |
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In
der privaten Krankenversicherung (Voll- u. Zusatzversicherung) beträgt
die allgemeine Wartezeit, sofern der Tarif keine anderen Regelungen
vorsieht, 3 Monate. Bei Unfällen entfällt diese. Die besonderen
Wartezeiten für Psychotherapie, Entbindung, Zahnbehandlung, Zahnersatz
und Kieferorthopädie betragen 8 Monate. Durch Vorlage eines ärztlichen
Befundberichtes können, je nach Tarif, die Wartezeiten erlassen werden.
In
der Privaten Krankenvollversicherung wird Personen die aus einer
gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ausscheiden, die
unmittelbar vor Vertragsabschluss zurückgelegte Versicherungszeit auf
die Wartezeit angerechnet. Diese Regelung gilt auch für die Krankenhaus-
u. Krankentagegeldversicherung und zwar bis zur Höhe des bisherigen
Tagegeldanspruchs, vorausgesetzt das jeweilige Tagegeld wird mit einer
privaten Krankenvollversicherung beantragt. |
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| Siehe auch: |
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Krankenversicherung |
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Versicherungsschutz |
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Versicherungsbeginn |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011 |
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