Krankenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69

 

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Wartezeit Pflegepflichtversicherung

Für die private Pflegepflichtversicherung beträgt die Wartezeit bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages ab 01.2005 fünf Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens fünf Jahre bestanden haben muss.
Personen, die aus einer sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die dort nachweislich ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.

 
Siehe auch:

Vertragslaufzeit

Krankenversicherung
Versicherungsbeginn

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
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