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Die Vorvertragliche Anzeigepflicht wurde im Rahmen der VVG Reform neu
Definiert. Das neue VVG tritt ab dem 01.01.2008 in Kraft.
Der Antragsteller ist verpflichtet, alle ihm bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn nach der
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme des Versicherers in
Textform nach gefahrerheblichen Umständen gefragt wird, ist der
Antragsteller bzw. Versicherungsnehmer auch dann zur Anzeige
verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht
verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer ein Rücktrittsrecht,
wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Im
Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der
Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt
er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers
ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch,
wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem
Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit
entspricht.
Kündigung
Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die
vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder
schuldlos verletzt haben, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht des
Versicherers ist ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumständen, wenn
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Vertragsbestandteil. Haben
Sie die Anzeigepflichten fahrlässig verletzt, werden die anderen
Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers über die Vertragsänderung fristlos
kündigen. Auf dieses Recht muss der Versicherer Sie in solch einer
Mitteilung hinweisen.
Ausübung der Rechte durch den Versicherer
Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
Verletzung der Anzeigepflicht, die das vom Versicherer geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung seiner Rechte hat
der Versicherer die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben,
wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Der Versicherer kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Seine Rechte
zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt jedoch nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflichten, des Rücktritts, der
Kündigung, der rückwirkenden Vertragsänderung, der Anfechtung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechte des Versicherers sowohl die
Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht Vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. |