Krankenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69

 

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Versicherungsvertragsgesetz

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist eine gängige Bezeichnung für das “Gesetz über den Vertrag”.

Als wichtigste gesetzliche Rechtsgrundlage der Versicherungsverträge ist es wie folgt gegliedert:

- Erster Abschnitt Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1-48e)
- Zweiter Abschnitt Schadensversicherung (§§ 49-158o)
- Dritter Abschnitt Lebens- und Krankenversicherung (§§ 159-178o)
- Vierter Abschnitt Unfallversicherung (§§ 179-185)
- Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften (§§ 186-194)

Anlagen
Grundsätzlich gilt das VVG auch für nicht im Gesetz genannte Versicherungszweige, mit Ausnahme der Rückversicherung und der Seeversicherung.
Zum Schutz des Versicherungsnehmers und anderer vertragsbeteiligter Dritter sind die meisten Bestimmungen entweder gar nicht oder keinesfalls zum Nachteil des Versicherungsnehmers und anderer vertragsbeteiligter Dritter änderbar.

 
Siehe auch:

Versicherungsschutz

Versicherungsantrag
Obliegenheit

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
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