Krankenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69

 

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Versicherungspflichtgrenze

Durch die Versicherungspflichtgrenze wird festgelegt, bis zu welcher Höhe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aufgrund des Bruttoarbeitsentgeltes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (abgekürzt GKV) unterliegen. Arbeitnehmer können nur noch in die Private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr Einkommen in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Versicherungspflichtgrenze zum dritten Mal hintereinander überschritten wird. Diese Regelung gilt nicht für Beamte oder Selbständige.

 
Siehe auch:

Krankenversicherung

Versicherungspolice
Versicherungsantrag

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
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