Krankenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69

 

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Unfall

Im Rahmen der Unfallversicherung wird ein Unfall wie folgt definiert:

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

Zudem gibt es noch einige, von den jeweiligen Versicherungsbedingungen abhängige, Leistungserweiterungen zur Definition eines Unfalls.

 
Siehe auch:

Unfallversicherung

Versicherungsschutz
Krankenversicherung

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
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