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Schadenminderungspflicht
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
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Schadenminderungspflicht |
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Bei jedem Schaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, so zu
handeln, als wenn er für den angefallenen Schaden nicht versichert wäre
und alle Kosten von Ihm zu tragen sind. Das gilt für einen bereits
geschehenen Schaden, sowie für einen Schaden der noch bevorsteht. Eine
zeitliche Einschränkung dieser Verpflichtung (Obliegenheit) gibt es
solange der Schaden verhindert oder gemindert werden kann nicht. Das
gilt auch dann, wenn schon eine Schadenregulierung durch den Versicherer
erfolgte.
Weiterhin besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich vom
Versicherer Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von
Folgeschäden einzuholen. Diesen Weisungen sind im zumutbaren Rahmen zu
befolgen.
Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schaden
Abwendungs- und Minderungspflicht verstoßen, so wird nur der
Schadenanteil reguliert, der entstanden wäre, wenn der
Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte.
Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Schaden Abwendungs- u.
Minderungspflicht, verliert der Versicherungsnehmer den gesamten
Regulierungsanspruch. |
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| Siehe auch: |
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Obliegenheit |
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Versicherungsschutz |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.201111 |
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