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Rücktritt
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
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Rücktritt |
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Beim Rücktritt erfolgt eine Rückabwicklung des Vertrages. Aufgrund von §
346 Abs. 1 BGB müssen empfangene Leistungen zurückgewährt werden müssen.
Noch nicht erfüllte Ansprüche erlöschen (rechtsvernichtende Einwendung).
Der Rücktritt ist Bestandteil des allgemeinen Schuldrechtes und kann
grundsätzlich auf alle Vertragstypen angewendet werden. |
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| Siehe auch: |
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Versicherungsschutz |
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Versicherungspolice |
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Vertragslaufzeit |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.201111 |
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