Krankenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69

 

Rücktritt hat folgende Bedeutung im Zusammenhang für: Krankenversicherungen, Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon

 

Rücktritt

Beim Rücktritt erfolgt eine Rückabwicklung des Vertrages. Aufgrund von § 346 Abs. 1 BGB müssen empfangene Leistungen zurückgewährt werden müssen. Noch nicht erfüllte Ansprüche erlöschen (rechtsvernichtende Einwendung). Der Rücktritt ist Bestandteil des allgemeinen Schuldrechtes und kann grundsätzlich auf alle Vertragstypen angewendet werden.

 
Siehe auch:

Versicherungsschutz

Versicherungspolice
Vertragslaufzeit

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.201111
 
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