Krankenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69

 

Reisekrankenversicherung hat folgende Bedeutung im Zusammenhang für: Krankenversicherungen, Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon

 

Reisekrankenversicherung

Als gesetzlich Krankversicherter haben Sie lediglich in den Ländern der Europäischen Union und den Mittelmeeranrainerstaaten sowie in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, Versicherungsschutz. In allen anderen Ländern besteht gar kein Versicherungsschutz für gesetzlich Versicherte!

Kostspielig kann es in den o. g. Ländern trotz allem werden, denn die Ärzte z. B. in Urlaubsländern stellen meist eine Privatrechnung aus, die vor Ort beglichen werden muss. Das hat zur Folge, dass Sie, zurück ihn Deutschland, meist nur einen geringfügigen Anteil der Gesamtrechnung erstattet bekommen.

Privat Krankenversicherte sollten in jedem Fall überprüfen, welche Leistungen im Ausland und für einen medizinisch notwendigen Rücktransport vereinbart sind.

Für Beamte ist eine Auslandsreisekrankenversicherung nahezu unabdingbar, denn die Beihilfe übernimmt keine Kosten für den Rücktransport und medizinische Leistungen werden nur in der Höhe übernommen, wie sie in Deutschland üblich sind.

 
Siehe auch:

Krankenversicherung

Versicherungsschutz

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
© by ISET GmbH 2010 Versicherungslexikon | Erklärungen | Versicherungsvergleich |