Krankenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69

 

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Natürliche Garantiezeit

Zu jeder Rentenversicherung (außer Fondsgebundene Versicherungen und Rentenversicherungen nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) kann vereinbart werden, dass die garantierte Rente bei Erleben des Rentenbeginns mindestens so lange gezahlt wird, bis die Summe der gezahlten Beiträge (ohne Zinsen, ohne Stückkostenzuschläge, ohne etwaige Ratenzuschläge sowie ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen) ausgeschüttet ist. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn wird in der Regel keine zusätzliche Leistung durch die Vereinbarung der natürlichen Garantiezeit fällig.

 
Siehe auch:

Versicherungsschutz

Versicherungspolice

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
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