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Die mitversicherte Person ist in der Lebensversicherung und auch
Sachversicherung wiederzufinden.
Handelt es sich um eine Ausbildungs- oder Aussteuerversicherung, ist das
Kind die mitversicherte Person. Bei der Risiko-Lebensversicherung auf
verbundene Leben ist in der Regel der Antragsteller die erste
versicherte Person und das zweite versicherte Leben, ist das der
mitversicherten Person.
In
der Privat-Haftpflichtversicherung erhält der Versicherungsnehmer,
dessen Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner
(eheähnliche Gemeinschaft) sowie die im Haushalt lebenden
unverheirateten Kinder, die in der Schulausbildung oder in der
Berufsausbildung sind und kein regelmäßiges Einkommen erzielen, den
vereinbarten Versicherungsschutz. Auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder
zählen zum Kreis der mitversicherten Personen. Der Versicherungsschutz
der mitversicherten Personen entspricht dem des Antragstellers. Zu
beachten ist, dass Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen
gegeneinander und gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen sind.
Wurde ein Singletarif gewählt, so kann keine weitere Person
mitversichert sein.
Im
Rahmen der Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige besteht
Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder in
häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner (eheähnliche Gemeinschaft)
sowie für die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, die in der
Schulausbildung oder in der Berufsausbildung sind und kein regelmäßiges
Einkommen erzielen. Als Kinder gelten auch Adoptiv-, Stief- und
Pflegekinder. Ansprüche aus dem Rechtsschutzvertrag können nicht für
Rechtsstreitigkeiten mitversicherter Personen gegeneinander und gegen
den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
In
der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sind neben dem
Versicherungsnehmer der Eigentümer, Fahrzeughalter und der Fahrer
mitversichert. Den mitversicherten Personen wird der gleiche
Versicherungsschutz wie dem Versicherungsnehmer gewährt. |