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Gemäß den allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2003)
versteht man unter Leitungswasser, Wasser welches bestimmungswidrig aus
dem geschlossenen Rohrleitungssystem austritt. Das sind:
-
Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit
verbundenen Schläuchen.
- mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundene
Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen.
- Einrichtungen der Dampf- oder Warmwasserheizung sowie aus Wärmepumpen-
Klima- oder Solarheizungsanlagen.
- Wasserdampf und Wärme tragende Flüssigkeiten (z. B. Öle, Kühlmittel,
Kältemittel, Sole) sind dem Leitungswasser gleichgestellt.
- Aquarien oder Wasserbetten.
- Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
Versichert sind auch Frostschäden an Leitungswasser führenden
Installationen und sanitären Anlagen sowie Frost- und sonstige
Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, die der Mieter oder
Wohnungseigentümer auf eigene Kosten beschafft oder übernommen hat und
für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der
Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt.
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen erstreckt sich der
Versicherungsschutz gegen Leitungswasser nicht auf Schäden durch:
-
Reinigungs- oder Planschwasser.
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
Hochwasser/Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch
diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen
hierdurch
verursachten Rohrbruch.
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an
dem Gebäude oder an der
Berieselungs- oder Sprinkleranlage.
- Schwamm.
- Erdrutsch oder Erdfall, es sei denn, dass Leitungswasser (gem.
den gültigen Bedingungen) den Erdrutsch oder den Erdfall verursacht hat.
Nicht versichert sind Schäden am Inhalt eines Aquariums (Fische,
Pflanzen etc.) entstanden sind, die als Folge dadurch entstehen, dass
Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. |