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Kosmetische Operationen
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
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Kosmetische Operationen |
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Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung
durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte
Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person
zu beheben.
Voraussetzung der Leistung durch den Versicherer ist, dass die
versicherte Person sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall
einer kosmetischen Operation unterzogen hat.
Die kosmetische Operation muss innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall
erfolgen, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21.
Lebensjahres.
Ersatz wird geleistet für nachgewiesene:
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Arzthonorare und sonstige Operationskosten
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notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus
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Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten
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die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide-
und Eckzähnen
entstanden sind, leistet der Versicherer insgesamt in Höhe der
vereinbarten Versicherungssumme für kosmetische Operationen.
Ist ein Dritter zur Leistung verpflichtet, hat die versicherte Person
keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für kosmetische Operationen.
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| Siehe auch: |
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Unfallversicherung |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011 |
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