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Eine Invaliditätsleistung hat das Versicherungsunternehmen im
Versicherungsfall zu erbringen. Vorausgesetzt, dass die versicherte
Person durch einen Unfall eine dauernde Invalidität davonträgt und diese
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Der Anspruch
muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich
festgestellt und vom Versicherungsnehmer gegenüber der
Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag bei Unfällen der
versicherten Person vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt. Hat
die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, wird die
Invaliditätsleistung in Form einer Jahresrente gezahlt (AUB 99).
Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme
und der Grad der unfallbedingten Invalidität (siehe auch Gliedertaxe).
Liegt ein teilweiser Verlust oder eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit
von Gliedmaßen oder Sinnesorganen vor, so werden mittels der Gliedertaxe
Teilsätze ermittelt.
Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der
Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind
ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen
bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad
um die Vorinvalidität gemindert. Die Minderung ist nach der Gliedertaxe
und dem vorab beschriebenen Paragrafen zu bemessen.
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte
Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. |