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Renten wegen Todes, zu denen vor allem die Hinterbliebenenrenten
gehören, sind in der deutschen Rentenversicherung Geldleistungen aus
einer Versicherung, die an die hinterbliebenen Angehörigen bzw.
Berechtigten der versicherten Person ausgezahlt werden. Sie sollen den
Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbrachte
(Unterhaltsersatzfunktion).
Die gesetzliche Rentenversicherung leistet Renten wegen Todes an
Witwen bzw. Witwer (gemeinhin und im Folgenden als „Witwenrente“
bezeichnet)
den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin
einer Lebenspartnerschaft
Waisen bzw. Halbwaisen.
Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung definiert die Renten in den
§§ 46 - 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und kennt zudem mit
der Erziehungsrente eine weitere Rente wegen Todes, die allerdings aus
der Versicherung der überlebenden Person geleistet wird.
Die Hinterbliebenenversorgung für Verwitwete erfüllt verschiedene
Funktionen:
Rentner mit kurzer oder fehlender Erwerbsbiografie vor Bedürftigkeit zu
schützen, und
den Lebensstandard nach dem Tod des Hauptverdieners zu bewahren.
Die Witwenrente ist in Deutschland wiederholt zur Diskussion gestellt
worden. Beispielsweise wurde erwogen, sie möge eventuell nur noch im
Fall von Bedürftigkeit gezahlt werden.
Zur Vermeidung von Doppelleistungen findet eine teilweise
Einkommensanrechnung statt.
Unabhängig von der Art der Witwenrente beträgt sie in den ersten drei
Kalendermonaten nach dem Tod (vereinfacht) 100% der Rente des
Versicherten, sog. Sterbevierteljahrs.
Danach wird unterschieden zwischen der kleinen und der großen
Witwenrente.
Wenn die Ehe ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, oder beide
Ehegatten ab dem 1. Januar 1962 geboren sind, handelt es sich um einen
Neufall: Die Kleine Witwenrente wird nur zwei Jahre lang gezahlt. Bei
Ehen, die noch kein Jahr gedauert haben, wird von einer Versorgungsehe
ausgegangen und keine Witwenrente gezahlt. Das Gegenteil kann durch den
Rentenberechtigten bewiesen werden (Beweislastumkehr).
Kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente wird an Witwer und Witwen geleistet, denen der
Staat einen größeren Eigenbeitrag zum Unterhalt zumutet. Ihr
Sicherungsziel ist daher geringer. Sie beträgt – vereinfacht – 25 % der
Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten und
ist gekoppelt an die Voraussetzungen, dass der verstorbene Ehegatte die
allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und keine Wiederheirat des
Hinterbliebenen vorliegt.
Große Witwenrente
Die große Witwenrente beträgt 55 % (Altfall: 60 %) dieser Rente.
Zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung ist, dass
dem Überlebenden die Erziehung eines eigenen Kindes oder Kindes des
verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
obliegt, oder
der Überlebende erwerbsgemindert ist oder
der Überlebende in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind
sorgt oder
der Überlebende das 45. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze
steigt ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 je nach Todesjahr des
Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gilt das 47. Lebensjahr. |