Krankenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69

 

Hinterbliebenenrente hat folgende Bedeutung im Zusammenhang für: Krankenversicherungen, Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon

 

Hinterbliebenenrente

Renten wegen Todes, zu denen vor allem die Hinterbliebenenrenten gehören, sind in der deutschen Rentenversicherung Geldleistungen aus einer Versicherung, die an die hinterbliebenen Angehörigen bzw. Berechtigten der versicherten Person ausgezahlt werden. Sie sollen den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbrachte (Unterhaltsersatzfunktion).

Die gesetzliche Rentenversicherung leistet Renten wegen Todes an

Witwen bzw. Witwer (gemeinhin und im Folgenden als „Witwenrente“ bezeichnet)

den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin einer Lebenspartnerschaft

Waisen bzw. Halbwaisen.


Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung definiert die Renten in den §§ 46 - 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und kennt zudem mit der Erziehungsrente eine weitere Rente wegen Todes, die allerdings aus der Versicherung der überlebenden Person geleistet wird.

Die Hinterbliebenenversorgung für Verwitwete erfüllt verschiedene Funktionen:

Rentner mit kurzer oder fehlender Erwerbsbiografie vor Bedürftigkeit zu schützen, und

den Lebensstandard nach dem Tod des Hauptverdieners zu bewahren.

Die Witwenrente ist in Deutschland wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Beispielsweise wurde erwogen, sie möge eventuell nur noch im Fall von Bedürftigkeit gezahlt werden.
Zur Vermeidung von Doppelleistungen findet eine teilweise Einkommensanrechnung statt.

Unabhängig von der Art der Witwenrente beträgt sie in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod (vereinfacht) 100% der Rente des Versicherten, sog. Sterbevierteljahrs.
Danach wird unterschieden zwischen der kleinen und der großen Witwenrente.

Wenn die Ehe ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, oder beide Ehegatten ab dem 1. Januar 1962 geboren sind, handelt es sich um einen Neufall: Die Kleine Witwenrente wird nur zwei Jahre lang gezahlt. Bei Ehen, die noch kein Jahr gedauert haben, wird von einer Versorgungsehe ausgegangen und keine Witwenrente gezahlt. Das Gegenteil kann durch den Rentenberechtigten bewiesen werden (Beweislastumkehr).


Kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente wird an Witwer und Witwen geleistet, denen der Staat einen größeren Eigenbeitrag zum Unterhalt zumutet. Ihr Sicherungsziel ist daher geringer. Sie beträgt – vereinfacht – 25 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten und ist gekoppelt an die Voraussetzungen, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und keine Wiederheirat des Hinterbliebenen vorliegt.


Große Witwenrente

Die große Witwenrente beträgt 55 % (Altfall: 60 %) dieser Rente. Zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung ist, dass

dem Überlebenden die Erziehung eines eigenen Kindes oder Kindes des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, obliegt, oder

der Überlebende erwerbsgemindert ist oder

der Überlebende in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind sorgt oder

der Überlebende das 45. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze steigt ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gilt das 47. Lebensjahr.

 
Siehe auch:

Lebensversicherung

Rentenversicherung

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
© by ISET GmbH 2010 Versicherungslexikon | Erklärungen | Versicherungsvergleich |