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Erwerbsminderungsrente
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
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Erwerbsminderungsrente |
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Renten wegen voller Erwerbsminderung:
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit
oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden
täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein können. Voll
erwerbsgemindert sind auch behinderte Menschen, die in besonderen
Behinderteneinrichtungen versicherungspflichtig tätig sind und
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll
erwerbsgemindert waren, während der Zeit einer nicht erfolgreichen
Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter
6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können.
Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte
der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Arbeitslosigkeit gilt der
Arbeitsmarkt für die Vermittlung in eine dem verbliebenen
Leistungsvermögen entsprechende Teilzeittätigkeit als verschlossen,
sodass keine Möglichkeit besteht, Einkommen aus einer Beschäftigung zu
erzielen.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit:
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist
eine Sonderregelung für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte, die
aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz genießen.
Berufsunfähigkeit bedeutet, dass der bisherige versicherungspflichtige
Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich
ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt
werden kann.
Vor der Entscheidung über den Rentenantrag wird allerdings noch geprüft,
ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, um eine zumutbare andere
Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) mindestens 6 Stunden täglich zu
verrichten. Zumutbar ist dabei eine Tätigkeit, die eine Stufe unter der
Gruppe des bisherigen Berufs liegt. Eine Tätigkeit, für die im Rahmen
einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ausbildung oder
Umschulung absolviert wurde, ist stets zumutbar..
Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine in diesem Sinne zumutbare
andere Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden können,
liegt Berufsunfähigkeit vor. |
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| Siehe auch: |
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Berufsunfähigkeitsversicherung |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011 |
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