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Im
Rahmen der Hausratversicherung (VHB 2003) wird der Einbruchdiebstahl wie
folgt definiert:
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt (entwendet),
nach dem dieser in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder
mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen
bestimmter Werkzeuge eindringt. Als ‘falschen Schlüssel’ bezeichnet man
einen Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch
falscher Schlüssel ist nicht damit bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhanden gekommen sind
in
dem er in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche
Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte
Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen
in
dem er in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger
Schlüssel öffnet, die er �auch
außerhalb der Wohnung�
durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat
in
dem er einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt,
die er �auch
außerhalb der Wohnung�
durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des
Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat
aus der verschlossenen Wohnung Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort
eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte
in
einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines
der Mittel der bedingungsgemäßen Beraubung anwendet, um sich den Besitz
weggenommener Sachen zu erhalten |