|
Ab
dem Tag der Eintragung in die erste Abteilung des Grundbuches, geht
zusammen mit der Immobilie, auch der Gebäude-Versicherungsvertrag auf
den Erwerber über. Diese Regelung traf der Gesetzgeber zum Schutz der
Erwerber, damit dieser nicht plötzlich ohne Versicherungsschutz dasteht.
Sofern das Gebäude nicht infolge gesetzlichen Erbgangs übernommen wurde,
ist der Erwerber berechtigt, dass bestehende Versicherungsverhältnis
sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Die
Kündigung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ausgesprochen
werden. Die Frist beginnt
bei einem normalen Erwerb mit dem Zeitpunkt der grundbuchamtlichen
Umschreibung (in der ersten Abteilung).
ab
dem Tag, an dem der Erwerber Kenntnis von der bestehenden
Gebäudeversicherung erlangt hat (nach der grundbuchamtlichen
Umschreibung).
bei Zwangsversteigerungen mit dem Zuschlag (der Grundbucheintrag ist
unerheblich)
Bei einem Eigentumswechsel infolge Erbgang ist eine Kündigung nicht
möglich.
Eine Kündigung der Gebäudeversicherung muss schriftlich, mit Anlage der
grundbuchamtlichen Umschreibung, innerhalb der o. g. Fristen erfolgen.
Wird eine Kündigung vor der grundbuchamtlichen Umschreibung
ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam.
Der Verkäufer und der Erwerber haften als Gesamtschuldner für die Prämie
der laufenden Versicherungsperiode. Kündigt der Erwerber den
Gebäudeversicherungsvertrag, so haftet nur der Verkäufer. |